geschmiert hat, ist schon heftig:
Die angefochtene Entscheidung stellt auch nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage (§ 87k Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. IRG). Es handelt sich um einen „Ausrutscher“ im Einzelfall, den das Amtsgericht ... spätestens nach Kenntnis der Gründe der jetzt ergangenen Entscheidung mit Sicherheit nicht wiederholen wird. Da die fehlerhafte Entscheidung keine Begründung enthält, die zumindest theoretisch geeignet wäre, andere Gerichte auf eine falsche Fährte zu lenken, sieht der Senat auch nicht das Risiko eines Nachahmungseffekts. Er geht vielmehr davon aus, dass andere Gerichte durch bloßes Lesen des Gesetzestextes zu dem richtigen Ergebnis gelangen werden.
Vielleicht wird sich der Richter/die Richterin jetzt dieses Kennzeichen
zuteilen lassen.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
4 Kommentare:
Wow, Watschen, wie es deutlicher nicht sein kann.
Interessanterweise - das sollte man am Rande erwähnen - hat das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts NICHT aufgehoben ... wenn auch nicht deshalb, weil es sie für richtig hielt.
Und so völlig abwegig war die Idee des Amtsrichters ja auch nicht ... im Gegenteil: man würde sich eigentlich eine entsprechende Gesetzesänderung wünschen. :-)
Es ist interessant, wie Ihr offenbar tiefverwurzelter Häme-Reflex gegenüber dem Amtsrichter Sie blind macht für den Umstand, dass das AG sich im Interesse des Betroffenen (und gerade nicht der Staatskasse!) um eine kreative und gerechte Lösung bemüht hat. Normalerweise würden Sie so etwas gerade einfordern.
Arrogantes Gehabe des OLG, die mögen sich toll vorkommen, nach aussen wirkt das nur widerlich.
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