12 März 2012

Fahrlässige oder vorsätzliche Oberflächlichkeit?


Die für die Ahnung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zuständige Richterin muss an einem bestimmten Tag zu lange im Tollhaus gewesen sein. Sie verwertet Urkunden aus einem anderen Verfahren, die in dem Verfahren (keine Verkehrsordnungswidrigkeit), um das es geht, nicht eingeführt wurden, also völlig unbekannt sein müssten.

Sie verurteilt wegen vorsätzlichen Verhaltens, obwohl sie im ersten Absatz der Urteilsbegründung ausführt, dass der Betroffene die Informationen, die sein Verhalten vorsätzlich machen würden, gar nicht bekommen hat.

Man kann nur hoffen, dass solche Richter wirklich nur nicht nachdenken, wenn sie solch einen oberflächlichen Schwachsinn verzapfen und nicht genau wissen, was sie da tun.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Manche Richter haben es halt einfach nicht so mit dem Strengbeweisverfahren.

Da kann man Ihnen nur viel Erfolg auf dem steinigen Weg der Rechtsbeschwerde wünschen. Hoffentlich müssen Sie nicht auch noch einen Zulassungantrag stellen.

Anonym hat gesagt…

Jetzt könnte man natürlich Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richterin stellen.

Wenn man nicht nächste Woche schon wieder einen Termin bei ihr hätte...

 

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