Der Vorsitzende des Schöffengerichts, bei dem die Sache verhandelt wurde, teilte unumwunden und direkt mit, dass er den Betrag für deutlich überzogen hält. Das gefiel dem Opfer zwar offensichtlich nicht besonders, aber durch das salomonische Eingreifen des Vorsitzenden konnte die Sache dadurch aus der Welt geschaft werden, dass der Zeuge in der Verhandlung bar 50,00 € erhielt, sich die Kontrahenten die Hand gegeben haben und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt wurde.
Ein schlichtendes Strafgericht, sollte viel öfter vorkommen.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
8 Kommentare:
Interessant ist auch, dass die Polizisten offenbar sich der Gefahr der Vordrucke für das Adhäsionsverfahren nicht bewusst sind.
Ich hatte einen Fall da wollte der etwas empfindliche Polizist 1.000 € haben.
Im rechtskräftigen Urteil gab es dann 250 € und den Satz: Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Adhäsionsbeklagten trägt der Kläger zu 4/5.
Warum ist das eigentlich eine Schoeffensache, die Strafgewalt des Strafrichters sollte doch ausreichen?
@kj Wenn man schon 3Jahre und 6Monate gesamtstrafenfähig im Pott hat, ist die Anklageerhebung vor dem Schöffengericht nicht nur zwingend sondern wie in diesem Fall ein Riesenglück.
Ich hätte hier nicht einen Cent zugesprochen, da der Ausdruck "Spast", strafrechtlich zwar den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht, derart gering ist, dass eine tiefe, schwere Persönlichkeitsverletzung damit nicht einhergeht, sodass ein Kompensationsgeld wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausscheiden muss. Siehe auch:http://www.anwaltseiten24.de/versicherungsrecht/tipps/news/schmerzensgeld-fur-beleidigung-nur-ausnahmsweise.html
Es war eine Einigung vor dem Hintergrund einer ins Auge gefassten Einstellung nach § 154 StPO, die ich mühsam herbeigekämpft hatte. Deshalb war es dem Mandaten 50,00 € wert, die gute Stimmung zu erhalten, Alternative war die Abgabe ans Landgericht.
auch @kj Ausgangspunkt war übrigens eine Anklage wegen zweier gefährlicher Körperverletzungen und einer Beleidigung, da wird schon mal -wenn auch mehr als Gründen der persönlichen Statistik- beim Schöffengericht angeklagt und zugelassen.
@werner Siebers:
Wenn Sie oben schreiben, dass 3 J 6 gesamtstrafenfähig im Pott sind (sei es einbeziehungsfähig oder seien es die 2 gefKVen)ist die Anklage zum Schöffengericht für die persönliche Statistik des Staatsanwalts doch nicht gerade förderlich? Er hätte ja auch zur Kammer anklagen können, gibt mehr Pünktchen in der Erledigungsstatistik der Staatsanwaltschaft
Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und Zulassung war das gesamtstrafenfähige Urteil dort noch nicht bekannt und ergab sich nicht aus dem Register.
Kommentar veröffentlichen