Seit Jahren versuchen betonierte Quadratschädel, zu behaupten, ein Verteidiger müsse seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zur Akte nachweisen. Sie behaupten das gegen die völlig unbestrittene Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur.
Wer keine Argumente hat, erfindet welche. Also beziehen sich diese betonierten Quadratschädel auf §145 a StPO, obwohl der Wortlaut deutlich macht, dass diese Norm nur für die Zustellungsvollmacht und nicht für die Verteidigervollmacht gilt.
Nun hat aber der BGH den betonierten Quadratschädeln auch noch diesen untauglichen Ausweg abgeschnitten und festgestellt, dass die Zustellungsvollmacht auch gilt, wenn sie beim Verteidiger vorliegt aber gerade nicht zur Akte gereicht wurde, siehe hier.
26 Februar 2008
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2 Kommentare:
Da scheint der Link bei "siehe hier" nicht hinterlegt zu sein...
Ich hatte in Krefeld wegen der Vollmacht noch nie Diskussionen ! Jetzt in dieser Woche bereits dreimal mit der Bußgeldstelle.
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