Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass zur Gewerbsmäßigkeit grundsätzlich auch ein finanzielles Interesse gehört, so dass die strafschärfende Berücksichtigung eines finanziellen Interesses bei gewerbsmäßigem Handeln nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden darf.
Quelle: BGHBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 358/08 vom 31. Oktober 2008
Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die strafschärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbsmäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt.
Blöd für den Revisionsführer, dass der BGH meinte, dass das landgerichtliche Urteil so milde war, dass ihm dieser Rechtsfehler nichts geholfen hat.
Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht.
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