18 November 2008

Das hätte sie wohl gern so gehabt - Aussetzer mit Grinsen

Die Sache soll 2005 gelaufen sein, BTM-Handel in 25 Fällen. Schon seit 2006 wurde mehrfach versucht, die Sache zu verhandeln, aber mir sind hin und wieder Dinge wie Rückbelastungsgefahr trotz rechtskräftiger Verurteilung, Gefahr der Selbstbelastung wegen falscher Anschuldigung und noch ein paar andere prozessuale Gegebenheiten eingefallen, die die Hauptverhandlungen immer wieder zu Aussetzern führte.

Heute sollte es nun so weit sein - blöd nur, dass der Hauptbelastungszeuge nicht erschienen war. Die Vorsitzende meinte, gut, dann müsste man zunächst mal die Polizisten vernehmen. Das hätte sie wohl nun tatsächlich gern so gehabt, aber das konte ich leicht verhindern und stellte anheim, den Zeugen zu suchen.

Alle waren so genervt von der Klamotte, dass es in diesem Moment mehr als leicht war, die Beteiligten von den Segnungen des § 153 a StPO gegen 60 gemeinützige Arbeitsstunden zu überzeugen. Der Mandant schien ob des Vorwurfes nicht ganz unzufrieden.

Als ich dann nach 25 Minuten das Gericht verlassen habe, kam mir jemand entgegen: der Zeuge! Ich konnte mir ein inneres Grinsen nicht verkneifen, wozu auch!

6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Gut getrickst - Hut ab! Aber ist es wirklich löblich einen Dealer vor Gericht nicht zu bestrafen?

Anonym hat gesagt…

60 Sozialstunden sind eine Strafe. Meiner bescheidenen Meinung nach sogar wirksamer als Freiheitsentzug.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@anonym: Nicht jeder, der auf der Anklagebank sitzt, hat sich tatsächlich strafbar gemacht. Der Strafprozess dient dazu, dies festzustellen oder eben auch nicht. Man sollte sich hüten, (Vor)verurteilungen vorzunehmen. Die StPO sieht unterschiedliche Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung vor, u.a. auch die Einstellung gegen Auflage, von der hier Gebrauch gemacht wurde.
Nicht löblich ist es jedenfalls aber, als Zeuge trotz Ladung vor Gericht nicht (pünktlich) zu erscheinen.

Anonym hat gesagt…

Wie ist es denn gelungen, die Vernehmung der Beamten zu verhindern? Gibt es da einen Anspruch drauf?

Werner Siebers hat gesagt…

Im Rahmen des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist in der Regel so zu verfahren, dass zunächst das direkte Beweismittel, also der Zeuge selbst, zu befragen ist, bevor die Vernehmungsbeamten über den Inhalt von Vernehmungen berichten. Diese Reihenfolge ist für die Verteidigung durchsetzbar, jedenfalls dann, wenn noch nicht feststeht, dass der Zeuge nicht erreichbar ist.

Werner Siebers hat gesagt…

Ich trickse nie, ich nutze nur die verschiedenen Möglichkeiten der StPO so weit aus, wie es möglich ist. Und ob mein Mandant tatsächlich schuldig war, weiß ich nicht, darauf kommt es übrigens auch nicht an.

Löblich ist immer, für den Mandanten das Beste herauszuholen, das ist nämlich mein Job.

 

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