Immer wieder finden staatlich besoldete Kostenfüchse Angriffsstellen, um Verteidigern Gebühren zu streichen. Ganz modern im Moment: Nichtgewährung der Gebühr nach 4104 VV mit dem Ansatz, dass das Beschaffen der Erstinformation, das Gespräch mit dem Mandanten und die erste Akteneinsicht bereits von der Grundgebühr abgegolten sei.
Das ist so sicher nicht falsch. Jetzt geht es aber los, dass auch ein zweites Gespräch mit dem Beschuldigten die Vorverfahrensgebühr nicht auslöse. Ich bin gespannt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird.
Im Prinzip werden Verteidiger auf diesem Wege dazu gebracht, schon mit der Aktenrückgabe den ein oder anderen Kommentar abzugeben oder Antrag anzukündigen, um zu dokumentieren, dass man bereits mehr getan hat, als was, was mit der Grundgebühr abgegolten ist.
Ob das im Sinne des Gesetzgebers gewesen ist, darf wohl mehr als in Zweifel gezogen werden.
1 Kommentar:
".. auch ein zweites Gespräch mit dem Beschuldigten die Vorverfahrensgebühr nicht auslöse" - wenn dem so wäre, würde Nr. 4104 mehr oder weniger leer laufen, also überflüssig sein.
Mal wieder typisch Rechtsflegel!
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