15 April 2007

Schlafende STA

Bei den Vier Strafverteidigern habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Verfahren sehr langsam bis gar nicht arbeitet. Missachtet wird dabei möglicherweise in eklatantem Maße das allgemeine Beschleunigungsgebot in Strafsachen.

Mit der Beachtung des allgemeinen Beschleunigungsgebotes in Strafsachen (Art. 6 MRK, Art. 5 III S 2 MRK, Art. 2 II S 2 GG, Nr. 5 RiStBV) nehmen es viele Staatsanwaltschaften nicht genau oder missachten es schlichtweg.

Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft für die Beachtung des Beschleunigungsgebots - auch gegenüber der Polizei - Sorge zu tragen (Meyer-Goßner StPO, 48. Aufl., § 160 Rn 1) Sie muss von vornherein alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen (BVerfGE 20, 45, 50; 21, 220, 222; 36, 264, 273; 46, 194, 195; st. Rspr.) Dies kann in tatsächlich und rechtlich schwierigen Verfahren mit einem zu erwartenden großen Ermittlungsumfang zur Notwendigkeit organisatorischer Vorkehrungen führen, die bis hin zur Einrichtung einer mit mehreren Staatsanwälten besetzten Arbeitsgruppe reichen können (Meyer-Goßner, § 160 Rn 3). Bei längeren Erkrankungen (BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 6) oder nicht nur vorübergehender Arbeitsüberlastung des zuständigen Staatsanwalts (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 8) ist - auch in Abhängigkeit von der Schwere des Tatvorwurfs und der für den Beschuldigten mit dem Verfahren einhergehenden Belastungen - über eine Umverteilung der Aufgaben nachzudenken (Oberstaatsanwalt beim BGH Dr. Christoph Krehl, Lehrbeauftragter an der Universität Frankfurt a.M./ Wiss. Mitarbeiter Lutz Eidam, LL.M., Universität Frankfurt a.M., NStZ 2006, 1 ff.).

Ein wesentliches Mittel zur Beschleunigung ist die gleichzeitige Vornahme mehrerer Ermittlungen, wozu Hilfs- und Doppelakten an zulegen sind, RiStBV 12 II, 54 III, 56 III (Meyer-Goßner § 160 Rn 2).

So heißt es bereits in BGHSt 26, 4: Hierfür spricht schon das aus dem Rechtsstaat und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht folgende Gebot der tunlichsten Beschlaunigung des Verfahrens.Ferner heißt es in BGHSt 26, 232: Sie wäre auch mit dem Beschleunigungsgebot, auf das der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages ausdrücklich abstellt (BT-Drucks. 7/2989 S.5), unvereinbar.

Deshalb fordere ich alle Strafverteidiger auf, die bestmögliche Beschleunigung immer wieder einzufordern und aktiv geltend zu machen.
Quelle: Artikelweb.de

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