Das hat schon Schmunzelcharakter. Die Anklage bringt alles mit, was man braucht, um daran zu verzweifeln. Ein aus der Luft gegriffener objektiv unmöglicher Tatzeitpunkt. Ein objektiv feststehend falscher Geschädigter. Dazu kommt die Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch in Abgrenzung zur eingetretenen Vollendung.
Trotz dieser von keinem juristischen Laien zu bewältigenden Komplikationen meint das Amtsgericht Zerbst, ein Fall notwendiger Verteidigung läge nicht vor. Schön, dass die Richterin ihre Angeklagten für so überklug hält. Allerdings entsteht manchmal der Eindruck, dass der eine oder andere Richter die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers so beurteilt, als müsse er die Vergütung aus der eigenen Tasche bezahlen.
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