Das Merkmal der Schwierigkeit der Rechtslage, bei dem es grundsätzlich auf die Befähigung des Angeklagten zur Teilnahme am Disput ankommt, ist in der Regel erfüllt, wenn, wie hier, die Rechtslage - auch nur bezüglich der Rechtsfolgen - von dem erstinstanzlichen Gericht und der Staatsanwaltschaft unterschiedlich beurteilt wird.
28 Juni 2007
Landgericht Braunschweig zur Beiordnung bei Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft
Gegen den erbitterten Widerstand der Staatsanwaltschaft hat eine Berufungskammer des Landgerichts Braunschweig meinem Beiordnungsantrag stattgegeben und nach einem Blick in den Kommentar ausgeführt:
Schade nur, dass ein ausgewachsener Staatsanwalt eine DIN A4 -Seite mit einem Inhalt, der völlig neben der Sache liegt, produziert, ohne einen Blick in einen einschlägigen Kommentar zu werfen. Der sinnlose Versuch, Geld zu sparen und dabei Geld zu vergeuden, das freut jeden Steuerzahler.
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