In der Entscheidung heißt es unter anderem:
Derzeit ist nicht ersichtlich, dass der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt die Versagung der erteilten Besuchserlaubnis erfordert (§ 119 Abs. 3 StPO).
Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob der Angeschuldigte mit Frau M. verlobt ist. Ein beiderseitiges Verlöbnis haben zwar einerseits sowohl der Angeschuldigte als auch Frau M. in ihren Vernehmungen verneint, andererseits jedoch bei ihren Anträgen auf Erteilung einer Besuchserlaubnis jeweils behauptet. Der Angeschuldigte ist mit Frau M. jedenfalls seit geraumer Zeit in befreundet. Die Versagung jeglichen Besuches wäre daher unverhältnismäßig (vergleiche zum Besuchsrecht des Lebensgefährten eines Untersuchungsgefangenen: KG Berlin, Beschluss vom 3.2.2000-4Ws 23/00- [Juris-Datensammlung]; OLG Hamburg StV 1998, 34, 35).
Der erteilten Besuchserlaubnis steht auch nicht durchgreifend entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg Frau M. verdächtigt, einen Teil der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten mit diesem gemeinschaftlich begangen zu haben oder an ihnen beteiligt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte den Besuch von Frau M. zu Verdunkelungshandlungen oder zur Vorbereitung einer Flucht missbrauchen würde, sind derzeit nicht ersichtlich. Dem relativ geringen Restrisiko des Missbrauchs des Besuchsrechtes kann daher durch die vom Strafkammervorsitzenden bestimmte Überwachung des Besuchs durch einen Polizeibeamten aus den in der Besuchserlaubnis konkret beschriebenen Einsatzbereich ausreichend begegnet werden. In dem der Besuchserlaubnis beigefügten Merkblatt über den Besuch von Untersuchungsgefangenen ist bereits ausgeführt, dass der Beamte, der den Besuch überwacht, eingreifen und erforderlichenfalls den Besuch abbrechen muss, wenn Ihm der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit Rücksicht auf die Ordnung und Sicherheit der Anstalt bedenklich erscheint.
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