Immer wieder, so auch heute beim Amtsgericht Hildesheim, fällt auf, dass Amtsrichter oft versuchen, Freisprüche zu vermeiden, wenn die Anklage erkennbar in sich zusammenbricht.
Meinem Mandanten war Nötigung im Straßenverkehr in Tatmehrheit mit Beleidigung vorgeworfen worden. Während der Beweisaufnahme bestätigte sich dann die Einlassung des Mandanten, dass ein auf die Autobahn auffahrendes Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf die mittlere Spur gewechselt war, als mein Mandant von hinten mit etwa 170 km/h angefahren kam und weniger als 100 von dem einfahrenden Fahrzeug entfernt war.
Nur durch eine Vollbremsung konnte der Mandant um Zentimeter einen Zusammenstoß verhindern, angezeigt wurde er durch den anderen Fahrer, einen Polizeischüler, wegen zu dichten Auffahrens.
Auch bestätigte sich, dass mein Mandant nicht den Effe doppelseitig gezeigt hatte sondern mit seinen Fingern in Richtung seiner eigenen Augen gezeigt hatte nach dem Motto, der andere solle seine Augen öffnen.
Der Vorsitzende meinte dann aber, dass der Mittelfinger vor dem Überholvorgang wohl nachgewiesen sei. Mein Einwand, dass diese Beleidigung nicht angeklagt sei, bewegte nicht viel, es bestände ja insoweit die Möglichkeit einer Nachtragsanklage.
Es wurde dann, wen wundert es, der 153 a StPO vorgeschlagen, den der Mandant dann schluckte, um sicher zu sein, nicht doch in nächster Instanz mit reichlich Flensburger Pünktchen aus der Sache zu torkeln.
Schade, aber nachvollziehbar und nicht unvernünftig.