In der Konstellation angeklagter Türsteher gegen verprügelte Opferzeugen lies sich der Strafrichter beim Amtsgericht Wolfenbüttel nicht hinreißen, pauschal jede Zeugenaussage zu glauben. Im Gegenteil, nach der Einvernahme von Zeugen kam er zu dem Ergebnis, dass die Beweislage nach einer Auseinandersetzung vor einer Discothek völlig offen sei, so dass ich mit meiner Anregung, nach § 153 a StPO zu verfahren, nicht nur bei ihm sondern auch bei der Staatsanwaltschaft offene Ohren und Türen fand.
Die dagegen strampelnde Nebenklagevertreterin konnte nichts reißen, obwohl sie sich in ihrer Argumentation auch noch zum Büttel der Staatskasse machte, aber das ist eine andere Geschichte.
Hut ab jedenfalls vor dem Gericht, das die Einlassung des Angeklagten offenbar als durchaus glaubhaft und nicht als Schutzbehauptung sah. Gut, dass ich dieses Mal mit dem reden lassen des Angeklagten eine Ausnahme gemacht habe.
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