Nicht selten vertrete ich Türsteher, neudeutsch auch "Security", die in ihrem Job handgreiflich werden mussten, um Schlimmeres zu vermeiden.
Unabhängig ob wahr oder unwahr, das spielt im deutschen Strafprozess eh eine völlig untergeordnete Rolle, denn es kommt nicht auf die Wahrheit sondern auf die Überzeugung des Gerichts an, mehr oder weder jede Einlassung eines Türstehers als Angeklagter wird abgetan als "Schutzbehauptung".
Nun durfte ich heute einen Angeklagten verteidigen, der schließlich und endlich einem Türsteher eine rechte gerade gegeben hat, die diesem einige Gesichtsknochen bersten ließ. Mein Mandant verteidigte sich schlüssig damit, dass der Türsteher zwei Stunden nach einer kleineren Auseinandersetzung mehr oder weniger rüde zur Rede gestellt hatte , sich die Situation hochgeschaukelt hat, der Türsteher einen ersten Schlag geführt hat und der Angeklagte sich dann mit dem Wirkungstreffer gewehrt hat.
Der Türsteher als Zeuge, der nicht einmal seine aktuelle Adresse auswendig wusste, erzählte was von freundlichem Ansprechen nach über zwei Stunden und einem für ihn völlig überraschenden Schlag.
Und nun plötzlich Staatsanwalt und Gericht wie aus einem Horn oder einer Posaune: Natürlich könne und müsse man dem Zeugen glauben, das sei doch alles klar, schließlich weiche die Antwort überhaupt nicht von dem ab, was der Zeuge schon bei der Polizei gesagt habe (und was in der Anklage steht).
Mein Einwand, diese Story eines Türstehers als Angeklagter würde kein Mensch glauben traf auf offenbares Unverständnis.
Na ja, unwichtig ob wahr, Hauptsache überzeugt.
2 Kommentare:
Was war noch gleich die von Ihnen empfohlene bombensichere Methode, um die "Wahrheit" herauszufinden?
Genau weil ich die nicht habe, gehe ich davon aus, dass in Fällen mit Restunsicherheit der Satz "in dubio pro reo" anzuwenden ist.
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