Am ersten Hauptverhandlungstag wurde insbesondere darüber gestritten, ob der Angeklagte einen Anspruch auf die Beiordnung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung hat. Dieses Recht leitet sich aus Art 6 EMRK her. § 185 GVG regelt die Einzelheiten hierzu. Dieses Recht des Angeklagten wird im Übrigen als so fundamental angesehen, dass es auch Gegenstand der Europäischen Verfahrensgarantien im Strafverfahren werden soll. Der Vorsitzende und im Ergebnis auch die Kammer sind der Ansicht, dass der Angeklagte ausreichende Deutschkenntnisse besitzt. Die Verteidigung ist gegenteiliger Ansicht und stützt sich hierbei insbesondere auch darauf, dass der Angeklagte in seinem unmittelbaren familieren und privaten Umfeld nahezu ausschliesslich Russisch spricht. Die Revision ist nach § 338 Nr. 5 STPO begründet, wenn kein Dolmetscher zugezogen wird, obwohl es nach §§ 184, 185 GVG geboten gewesen wäre.
06 November 2008
So sieht es die Verteidigung - Holzklotz-Fall V
Stellungnahme zum ersten Hauptverhandlungstag auf der Seite zum Verfahren:
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2 Kommentare:
Wenn den zahlreichen Presseberichten zu glauben ist, ist der "mutmassliche" kein unbeschriebenes Blatt. Da scheinen ihn die "unzureichenden" Deutschkentnisse nicht gestört zu haben.
was mit dem bekannten Satz zu kommentieren ist...Unwissenheit schütz vor Strafe nicht.
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