04 November 2008

Angeklagter im Holzklotz-Verfahren schweigt

Beim heutigen Prozessauftakt im sogenannten Holzklotz-Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg hat der Angeklagte nicht, wie die nachstehende Pressemitteilung fälschlich berichtet, die Aussage verweigert, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, zu schweigen.
Mehr als ein halbes Jahr nach der tödlichen Holzklotzattacke auf einer Autobahn bei Oldenburg hat der Angeklagte zum Prozessauftakt die Aussage verweigert. In dem Indizienverfahren vor dem Landgericht Oldenburg wirft die Staatsanwaltschaft dem 30- Jährigen vor, «heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen getötet zu haben». Bei der Attacke war eine 33-Jährige vor den Augen ihres Mannes und ihrer zwei Kinder von einem sechs Kilo schweren Holzklotz erschlagen worden.
Quelle: dpa

6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Inwiefern soll das einen Unterschied machen bzw. inwiefern gefällt Ihnen die (bekanntlich auch durch die Strafsenate des BGH verwendete) Terminologie nicht?

Vidocq hat gesagt…

Sein gutes Recht, Ok.
Aber die Mätzchen mit Befangenheitsanträgen wegen fehlendem Dolmetscher die nehme ich den DREI (warum gleich drei) Verteidigern arg übel.

Anonym hat gesagt…

Eben, immer diese Finten und Tricks von Verteidigern, gell. Wozu muß der Angeklagte denn schon verstehen, worum es geht in dem Verfahren? Den Dolmetscher haben die Verteidiger ja nur aus Jux und Tollerei beantragt. /zynismus

Werner Siebers hat gesagt…

@ganoven-ede

Der BGH ist ein Gericht! Klar, dass die von "verweigern" reden, wenn jemand sein "gutes Recht" in Anspruch nimmt.

Fragen Sie mal Ihre Oma oder Ihren Vater oder den Mann/die Frau auf der Straße, was positiv und was negativ klingt:

jemand verweigert etwas und ein anderer nimmt sein gutes Recht in Anspruch.

Kein S. kommt auf die Idee, dass das identisch sein könnte, aber jeder merkt, dass hier ein gutes Recht negativ besetzt wird.

Die Richter am Oberlandesgericht in Naumburg, die der Begehung eines Verbrechens, der Rechtsbeugung, verdächtig waren, haben geschwiegen. Das Verfahren wurde eingestellt.

Die werden ihr Verhalten sicher auch als ihr gutes Recht darstellen und nicht als eine Verweigerung!

Wer sein gutes Recht in Anspruch nimmt, verweigert nichts! Da kann der BGH rumformulieren wie er will!

Anonym hat gesagt…

Sie schauen zu viele amerikanische Krimis. Im deutschen Sprachgebrauch ist die Formulierung von der verweigerten Aussage völlig normal und bar jeden negativen Beigeschmacks.

Werner Siebers hat gesagt…

@ gerd

Schön, dass Sie so interessiert bei mir lesen, leider wohl nur, um sich aufzuregen. Aber bitte, jeder, wie er es braucht.

Meinen letzten amerikanischen Krimi habe ich vor sicher mehr als zehn Jahren gesehen, ich finde sie einfach doof.

Eine Auskunfts- oder Zeugnisverweigerung gibt es in den §§ 52 ff. StPO; dort geht es um Aussagen, die man als Zeuge eigentlich machen MÜSSTE!, aber AUSNAHMSWEISE verweigern darf.

Der schweigende Angeklagte müsste nie, er DARF schweigen, da gibt es gar nichts zu verweigern, auch wenn der BGH oder Sie nun meinen, diese falsche Formulierung sei üblich oder richtig.

Gern habe ich Sie weiter als kritischen, unsachlichen Leser, weil Sie so nett angreifbar und zickig sind.

 

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