09 November 2008

Schöffen plappern nur nach - Neues im Holzklotzfall (VII)

"Ein guter Vorsitzender hat seine Schöffen im Griff" - ein alter Spruch unter Richtern, der aufzeigt, wie marode das System und die Gedanken mancher Richter sind. Schöffen, die nur nachplappern, was der Vorsitzende hören will, sind keine "Richter" sondern Marionetten. Deshalb müssen solche Schöffen auch damit rechnen, dass Angeklagte die Besorgnis haben, dass sie nicht unbefangen an die Sache herangehen.

Deshalb ist auch leicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte im Holzklotz-Fall die Schöffen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
Wie bereits an anderer Stelle berichtet, hat der Angeklagte am 1. Hautptverhandlungstag die Laienrichter (Schöffen) wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Richters (auch eines Laienrichters) wegen der Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus § 24 StPO. Nach der Legaldefinition des Bundesgerichtshofs ist Befangenheit anzunehmen, wenn “der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.).“ Der Angeklagte hat beanstandet, dass die Laienrichter die Entscheidung des Vorsitzenden, ihm keinen Dolmetscher für die Dauer der Hauptverhandlung zur Seite zu stellen, bestätigt haben, ohne alle Fakten zu kennen bzw. zu berücksichtigen, die für die Beurteilung seiner Sprachkompetenz notwendig sind. Er hat hierbei insbesondere gerügt, dass der Vorsitzende bei seiner Entscheidung bezüglich der nicht erfolgten Beiordnung eines Dolmetschers eine Videoaufzeichnung von einem Interview des Angeklagten herangezogen hat, aus dem sich ergäbe, dass er ausreichend Deutsch spreche. Diese Videoaufzeichnung hatten die Schöffen jedoch nicht selbst in Augenschein genommen. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Schöffen nur dazu berufen sind, die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden auf ihre Widerspruchsfreiheit beziehungsweise auf Ermessensfehler zu überprüfen. Die Verteidigung ist hingen der Ansicht, dass die Schöffen eine eigenständige Entscheidung über die Frage der Sprachkompetenz des Angeklagten zu treffen haben. Über das Befangenheitsgesuch wird bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin entschieden werden.
Quelle: www.fairesverfahren.de

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