Das hatte was. Der Mandant war heute in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Ich hatte zufällig wegen einer anderen Sache von ihm eine Abmeldebescheinigung aus dem September 2006 parat und konnte berichten, dass mein Mandant in seine türkische Heimat zurückgekehrt sei.
Das Gericht stellte fest, dass die Ladung zum heutigen Termin im Oktober 2006 irgendeinem anderen Hausbewohner ausgehändigt wurde und schloss daraus zu meiner Überraschung auf eine wirksame Ladung, die ordnungsbehördliche Abmeldung interessierte wenig.
Obwohl keine Anhaltspunkte vorlagen, dass mein Mandant im Oktober noch in dem Haus wohnte, war heute nicht die Frage ob ein Haftbefehl ergehen kann oder nicht, sondern nur noch, welcher denn, also ein Haftbefehl wegen Flucht oder ein Sitzungshaftbefehl wegen Nichterscheinens.
Das Gericht entschied sich dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft für den Haftbefehl wegen der Flucht, was mir die Beschwerdebegründung erleichtert, denn wer in seine Heimat zurückkehrt, ist nicht auf Flucht.
02 April 2007
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