Zum wiederholten Mal hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es unerläßlich ist, dass unerläßliche Konsequenz einer überlangen Verfahrensdauer nicht nur ein Strafabschlag zu sein hat, sondern dass dieser auch näher gekennzeichnet werden muss, dass also konkret festgehalten wird, wie hoch der Abschlag tatsächlich gewesen ist.
Auch müsse dann, wenn das Gericht und Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 153 a StPO vorschlagen und diese Verfahrensbeendigung lediglich an der fehlenden Zustimmung des Angeklagten scheitert, die danach verhängte Strafe mit der Erwägung einer solchen Einstellung im Einklang stehen.
Auch hier seien die Tatsacheninstanzen aufgefordert, diese Vorgaben zu verinnerlichen.
21 November 2005
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