15 November 2005

Bundesverfassungsgericht und Haftbefehl

Es lohnt sich immer wieder, Entscheidungen von Oberlandesgerichten in Haftsachen unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu überprüfen und ggf. Verfassungsbeschwerde einzulegen.

So hat das Bundesverfassungsgericht am 26.10.2005 entschieden:

Legt ein Beschuldigter gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (Haftverschonungsbeschluss) Beschwerde ein mit dem Ziel, den Haftbefehl zu beseitigen, darf das Rechtsmittelgericht die vom Ausgangsgericht gewährte Haftverschonung nur widerrufen, wenn sich die Umstände verändert haben.

Die angegriffene Entscheidung machte den Eindruck, dass hier einem Beschuldigten, der nur sein "gutes" Recht eines weiteren Rechtsmittels ausnutzen wollte, einfach gezeigt werden sollte, dass man gefälligst zufrieden zu sein hat, wenn man schon ein wenig von "seinem" Recht bekommen hat und dass man sanktioniert wird, wenn man sein "ganzes Recht" einfordert.

Alle oberlehrerhaften Entscheidungen in dieser Richtung sollten grundsätzlich der verfassungsrechtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Keine Kommentare:

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de