28 November 2005

Großer Senat für Strafsachen des BGH zum Handeltreiben mit BTM

Der Kollege Strate aus Hamburg berichtet in www.hrr-strafrecht.de:

Mit dem Beschluss BGH GS HRRS 2005 Nr. 871 hat der Große Senat für Strafsachen eine Änderung der Auslegung des unerlaubten Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht abgelehnt. Es bleibt damit insbesondere weiter bei folgender Auslegung:

Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt. (BGHSt)

Ist damit auch die Vorlage des 3. Strafsenats abgelehnt, bleibt doch zur treffenden Aufnahme dieser Entscheidung anzumerken, dass der Große Senat für Strafsachen die bereits erwartete (vgl. bereits HRRS 2004, 165, 167) Bereitschaft des BGH signalisiert, in Grenzfällen insbesondere durch eine entsprechende Prüfung von Täterschaft und Teilnahme Restriktionen im Einzelfall herbeizuführen. Eine völlig gleiche Praxis im Umgang mit dem Handeltreiben sollte insofern nicht das Ergebnis des Anfrage- und Vorlageverfahrens des 3. Strafsenats sein.

Ob die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen der weiten Auslegung des Handeltreibens freilich weitere 80 Jahre Bestand sichert, muss abgewartet werden: Zum einen lädt die Entscheidung zu einer Kasuistik ein, die nunmehr sogar weitere allgemeine Grundsätze des Strafrechts (Täterschaft und Teilnahme) im Betäubungsmittelstrafrecht außer Kraft setzen will. Zum anderen hat der Große Strafsenat die gerade auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erhobenen Einwände kaum in ihrer eigentlichen Schärfe behandelt. So könnte es sein, dass die Überlegung Roxins zum Tragen kommt, der bereits eine langfristige Lösung der Problematik durch das Bundesverfassungsgericht erwogen hat (vgl. Roxin StV 2003, 619, 622 und zu den verfassungsrechtlichen Einwänden auch HRRS 2004, 165, 168 ff.). Durch den Verweis auf frühere Kammerentscheidungen wird dies für die hier behandelten Fragen zum Versuch des Handeltreibens nicht ausgeräumt, zumal sich die Bestimmtheitsrechtsprechung des BVerfG fortentwickelt hat.

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