15 November 2005

Kostenbewusstsein von Staatsanwälten

Heute hat das Landgericht Leipzig vier Angeklagte wegen bandenmäßigem Diebstahl zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die Schäden waren nicht besonders hoch, die Bandenstruktur nicht tief gewachsen, es wurden Geständnisse abgelegt, alles gute Gründe, das Urteil als angemessen einzustufen.

Der Vorsitzende fragte in Richtung der Verteidiger und Angeklagten, ob denn Erklärungen abgegeben werden. Ich fragte den Herrn Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, ob er denn auch bereit und in der Lage sei, auf Rechtsmittel zu verzichten. Das wurde von ihm verneint, der Vorsitzende kommentierte das sinngemäß, ein solcher Verzicht werde von Leipziger Staatsanwälten höchst selten abgegeben.

Wissen die, was sie tun, insbesondere dann, wenn Angeklagten Pflichtverteidiger beigeordnet wurden? Jeder Verteidiger muss, wenn ein Sitzungsvertreter nicht auf Rechtsmittel verzichtet, damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft ins Rechtsmittel geht. Um in der Folgeinstanz dem Mandanten Waffengleichtheit zu gewährleisten, wäre es ein Kunstfehler, nicht für den Angeklagten am Tage des Fristablaufs ebenfalls ein Rechtsmittel einzulegen.

Dass man jedenfalls die Revision mit der Einlegung der Revision auch sogleich begründen darf, sollte auch den Staatsanwälten bekannt sein. Und dass jedenfalls dann, wenn das nur geschehen muss, weil ein Sitzungsvertreter nicht verzichtet hat, bei Pflichtverteidigung nicht unerhebliche Kosten von der Staatskasse vorgeschossen werden müssen, sollten Staatsanwaltschaften diese Politik des vorsorglichen Nichtverzichtes einmal überdenken.

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