05 November 2005

Wert von Rauschgift

WWW.Jurion.de berichtet im www.Marktplatz-Recht.de:

Landgericht Göttingen
Darf ein Anwalt von der Straftat seines Mandanten profitieren?

Je höher das Anwaltshonorar, desto krimineller der Mandant?

Ein merkwürdiger Antrag nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

Nach dem im letzten Jahr neu gefassten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält ein Verteidiger in Strafsachen eine zusätzliche Vergütung, wenn es zu einer Einziehung oder dem Verfall von Vermögenswerten des Angeklagten gekommen ist, bspw. zur Abschöpfung der illegalen Gewinne aus Straftaten. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr richtet sich dabei nach dem Wert des eingezogenen Gegenstandes oder für verfallen erklärten Geldbetrages. Sie kann bis zu 2.996,--€ betragen.

Ende September hatte das Landgericht fünf Heroindealer zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im Verfahren waren auch über 5 Kilogramm Heroingemisch eingezogen worden.

Nunmehr kam einer der fünf Verteidiger auf den originellen - vom Gesetzgeber wohl kaum vorhergesehenen - Gedanken, die neue Vergütungsvorschrift auf das eingezogene Rauschgift anzuwenden und beantragte, zur Bemessung seines zusätzlichen Honorars den Tagespreis des Heroins - 20,--€ je Gramm - zugrunde zu legen.

Die 2. Strafkammer des Landgerichts schob dem aber einen Riegel vor und lehnte den Antrag ab (Auszug aus dem Beschluss vom 12.10.2005 - Az.: 2 Kls 20/05):

„Der „Wert“ des bei den Verurteilten zwecks Einziehung sichergestellten Heroins war nicht zu berücksichtigen. Denn der gemäß § 33 RVG für die Gebühr nach VV 4142 festzusetzende Gegenstandswert ist der objektive Verkehrswert der Sache, weil die Gebührenregelung (nur) solche Fälle erfassen will, in denen die Beschlagnahme oder Einziehung von Sachwerten für den Beschuldigten eine nicht nur unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat und deshalb die Tätigkeit des Rechtsanwaltes erheblich umfangreicher und verantwortlicher ist. Der zeitweilige oder endgültige Verlust von Gegenständen, die keinen objektiven Verkehrswert haben, berührt die wirtschaftlichen Belange des Besitzers nicht, mag er diesen auch als Nachteil empfinden. Gleiches gilt für Sachen, die lediglich einen subjektiven Unrechtswert haben; auch dieser bleibt bei der Bewertung außer Betracht. Betäubungsmittel, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen des BtMG in Besitz gehalten werden, haben regelmäßig keinerlei objektiven Verkehrswert, weil für den Besitzer jegliche Form der Veräußerung und der Weitergabe ausnahmslos verboten und unter Strafe gestellt ist und auch den Strafverfolgungsbehörden nach der Einziehung mangels legaler Verwendbarkeit nur die Vernichtung der Betäubungsmittel bleibt. Dass die Betäubungsmittel für den Besitzer subjektiv einen Wert darstellen mögen, weil er – illegale – Verwertungsmöglichkeiten kennt, ist als rein subjektiver Unrechtswert irrelevant.“

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hat die Kammer die Beschwerde zugelassen. Diese ist auch schon eingelegt, so dass demnächst das Oberlandesgericht Braunschweig eine Grundsatzentscheidung zu treffen haben wird.

Der Autor verkennt natürlich, dass es mit der Einheit unseres Rechtssystems kaum vereinbar ist, im Rahmen der Strazumessung einem Angeklagten u.a. die Höhe des Wertes des Rauschgiftes anzulasten, bei der Wertbestimmung aber so zu tun, als sei der Wert = 0.

Und: Merkwürdige Anträge sind besser als keine Anträge!

3 Kommentare:

Carsten R. Hoenig hat gesagt…

RiOLG Burhoff empfieht in diesem Zusammenhang: "Daran denken, den entsprechenden Antrag im Plädoyer zu stellen. Dann wird er nicht vergessen."

Und: "Sie sollten es vielleicht mal mit dem Einkaufspreis versuchen und dem Argument, dass es eben doch einen Markt gibt, der allerdings sanktioniert wird. Bei allen Beschlagnahmen, die durch die Presse gehen, wird doch gerade immer auch auf den immensen Wert des sichergstellten Rauschgifts hingewiesen. "

(Zitate aus dem RVG-Forum auf www.burhoff.de)

Einzelne Amtsgerichte haben sich diesen Argumenten nicht entgegen gestellt.

Werner Siebers hat gesagt…

Danke für den Hinweis, ich werde die Beschwerde um dieses Argument erweitern.

Walter Dwinger hat gesagt…

Hallo, ich zufällig auf dem weblog gelandet. Wenn du Lust hast mein Blog, ein Detektiv-Tagebuch: www.detektivblog.de
Schönen Tag noch! Walter

 

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