Es gibt eigentlich kein Obergericht mehr, dass nicht anerkennt, dass zur Bejahung von Fluchtgefahr bei Erlass eines Haftbefehls oder einer Fortdauerentscheidung es gerade nicht ausreicht, wenn man sich wegen des Fluchtanreizes ausschließlich auf die Höhe der zu erwartenden Strafe konzentriert.
Der BGH macht es auch nicht besser. In der heute veröffentlichten Entscheidung AK 16/05 wird genau so platt wie von vielen Amtsrichtern die Fluchtgefahr ausschließlich mit der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet. Leider hat sich offenbar niemand um die Frage der Verfassungskonformität dieser Entscheidung gekümmert.
Bei solchen Entscheidungen fragt man sich wirklich und ernstlich, ob wirklich jeder Richter qualifiziert ist für das, was er tut.
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