11 Juli 2006

Verwaltungsgericht Münster ignoriert EuGH in Fahrerlaubnissache

Das Verwaltungsgericht Münster hat dem Führerscheintourismus in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Grenzen gesetzt: Wer rechtsmissbräuchlich handele, könne sich nicht auf das Europarecht und die den Führerscheintourismus begünstigende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, entschied die Zehnte Kammer des Gerichts. Sie bestätigte damit in einem Eilbeschluss vom 26.06.2006 die Entscheidung des Kreises Steinfurt, einer Autofahrerin die Nutzung einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu untersagen (Az.: 10 L 361/06, nicht rechtskräftig).

Das VG entschied, die Antragstellerin könne sich nicht auf das europäische Recht berufen, da objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bestünden. Die missbräuchliche Berufung auf das Europarecht gestatte auch der EuGH nicht. Die Ziele der EG-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfassten auch die Sicherheit im Straßenverkehr. Diese werde mit der unbedingten Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht erreicht. Der Antragstellerin sei in Deutschland bislang fünfmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Laufe der verschiedenen Neubeantragungen hätten ihr Gutachter im Rahmen von medizinisch-psychologischen Untersuchungen immer wieder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten attestiert. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne nachgewiesene Alkoholabstinenz sowie ohne einen nachgewiesenen dauerhaften und regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe in Deutschland eine positive Eignungsbeurteilung erhalten hätte. Dass die polnischen Behörden trotz der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes eine neue Fahrerlaubnis erteilt hätten, deute eklatant auf eine missbräuchliche Umgehung der europarechtlichen Vorschriften hin.

Quelle: Beck

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