03 Juli 2006

Gebühr für die Rüge der Verletzung materiellen Rechts

Das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 20. 01. 2006, 4 Ws 221/05) hat entschieden, dass der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 RVG-VV erhält, dass ihm eine Gebühr aber dann zusteht, wenn er die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat, selbst wenn das zeitlich vor Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe war.

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