Das Amtsgericht Aschersleben hatte meine Mandantin, wie hier berichtet, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt. Tateinheitlich sah man noch 2 Alternativen des § 315 c StGB (fahrlässiges rücksichtsloses Überholen und BTM-Einfluss). Das Urteil war so abgefasst, dass ich insbesondere wegen der beiden 315 c - Varianten sicher war, dass die einer Revision nicht standhalten würden.
So sollte es sein, das Urteil wurde insoweit vom OLG Naumburg aufgehoben und an die Außenstelle des Amtsgerichts Aschersleben in Stassfurt verwiesen, wo heute verhandelt wurde.
Der sachbearbeitende Staatsanwalt, der schon beim ersten Anlauf dadurch aufgefallen war, dass er unheimlich viel redete und dasbei sehr wenig sagte, kam wieder persönlich. Die beiden 315 c -Alternativen wollte er unbedingt wieder ins Urteil bekommen. Zum Ende der Beweisaufnahme machte ihm der von mir schon seit Jahren hochgeschätzte Sachverständige Dr. Beck aus Magdeburg klar, dass der BTM-Vorwurf platzen würde wie eine Seifenblase.
Also stürzte sich der Staatsanwalt auf das fahrlässige rücksichtslose Überholen. Auch das plädierte ich ihm noch in die Tonne, so dass das Gericht nur noch wegen fahrlässiger Tötung verurteilte. Zwar wieder zu sieben Monaten auf Bewährung, was mich jedoch wenig tangierte, weil es meiner Mandantin natürlich darauf ankam, insbesondere den BTM-Vorwurf zu eleminieren wegen des möglichen Regresses der Versicherung.
Da nun auch auf Antrag des Staatsanwaltes wieder sieben Monate auf Bewährung herauskamen und mehr nicht erreicht werden kann, außer, dass das rücksichtlose Überholen im Urteil wieder auftauchen könnte, traute ich mich zu fragen, ob der Herr Staatsanwalt auf Rechtsmittel verzichten könnte, bekam ich die sichtlich genervte Antwort: Wir gehen ins Rechtsmittel!
Na BRAVO. Da werden nur die knappen Landesmittel verbraten, um mit zwei Sachverständigen und diversen Zeugen zu versuchen, in der Berufungsinstanz aus sieben Monate auf Bewährung wieder sieben Monate auf Bewährung zu machen, damit ein Staatsanwalt hinterher stolz darauf sein kann, dass doch noch eine Alternative des § 315 c StGB im Urteil steht, was niemandem hilft oder schadet.
Manchmal gibt es ja vernünftige Abteilungsleiter.
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