03 Juli 2006

Pflichtverteidigerbeiordnung bei Widerruf der Bewährung

Das Kammergericht (KG, Beschl. v. 14.09.2005 - 5 Ws 399/05; AnwBl 2006, 503) hat im Beschlusswege die Entscheidung getroffen, dass im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 II 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffenen nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist.

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