Hier berichtete ich über eine Skandalentscheidung des Landgerichts Braunschweig, das einem in erster Instanz freigesprochenen Angeklagten keinen anderen Pflichtverteidiger beiordnen will, obwohl die bisherige Verteidigerin ihm schriftlich mitgeteilt hat, dass sie nach Aktenstudium für einen Antrag auf Freispruch nicht zur Verfügung stehe.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig über die Beschwerde gegen diesen Beschluss steht noch aus, aber über das eingebrachte Befangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende hat nun eine ihrer Kolleginnen entschieden. Diese meint, aus dem eindeutigen Satz: Ich stehe für einen Antrag auf Freispruch nicht zur Verfügung! herausorakeln zu können, die Pflichtverteidigerin habe ja wohlgemeint, dass sie lediglich zum derzeitigen Zeitpunkt die Aussichten auf einen Freispruch eher gering einschätzen würde.
Das Wortspiel bringt mich mal wieder zu der Erkenntnis, dass Konflikte in Strafverfahren nicht immer von Verteidigern ausgehen und provoziert werden, sondern dass es genauso Konfliktstaatsanwälte und Konfliktrichter gibt wie Konfliktverteidiger.
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