"Arrogant und zynisch", kommentierte eine Kollege, dem ich berichtet habe, dass die Vorsitzende einer Berufungskammer die Auswechselung einer Pflichtverteidigerin abgelehnt hat.Hintergrund: Der Angeklagte war in erster Instanz freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt. Der erste Pflichtverteidiger wird mürbe gemacht, indem die Vorsitzende dessen Büro- und Privaträume durchsuchen lässt.
Die danach ausgewählte Pflichtverteidigerin teilt dem Angeklagten schriftlich mit, dass sie nach dem Aktenstudium für die Beantragung eines Freispruchs nicht zur Verfügung stehe.
Dies, so meint die Vorsitzende der Berufungskammer, sei kein hinrecichender Grund, um von einer genügenden Erschütterung des Vertrauensverhältnisses auszugehen.
Man fragt sich wirklich, auf welchen Wolken solche Richter durch die heile Welt schweben, die meinen, ein in erster Instanz freigesprochener Angeklagter müsse genügend Vertrauen zu einem Pflichtverteidiger haben, der einem schriftlich mitteilt, dass er für die Beantragung eines Freispruches in zweiter Instanz nicht zur Verfügung stehe.
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1 Kommentar:
"Der erste Pflichtverteidiger wird mürbe gemacht, indem die Vorsitzende dessen Büro- und Privaträume durchsuchen lässt."
Ist das eine in BS übliche rechsstaatliche Praxis ?
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