BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 194/07
vom
13. Juni 2007
Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 363).
... könnte möglicherweise auf seinen Verteidiger ganz schön sauer werden.
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