Der Mandant war mit seinem erstinstanzlichen Pflichtverteidiger nicht zufrieden. Für die Revision wählte er eine Alternative, da wurde der Vorsitzende der Strafkammer anhaltend zickig.
Er entpflichtete den erstinstanzlichen Pflichtverteidiger mit der unverhohlenen Drohung, selbigen wieder beizuordnen, wenn der nun gewählte für die Revisionsinstanz seine Beiordnung beantragen würde.
Wieder mal ein Vorsitzender einer Strafkammer, für den man seitenweise Kommentare abschreiben muss, damit er versteht, dass er mit seiner Sturheit gegen die Wand laufen würde.
31 Juli 2007
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