Das Niedersächsische OVG in Lüneburg hat in einer Eilentscheidung die Schließung einer Drogenberatungsstelle angeordnet, weil die Beeinträchtigungen, die von der Drogenberatungsstelle ausgehen, für die Nachbarn unzumutbar sind.
Da es sich um eine Gegend handelt, in der ein nicht unerheblicher Teil der Häuser und Wohnungen zu Wohnzwecken genutzt wird, könne von den Anwohnern nicht verlangt werden, hinzunehmen, dass es quasi vor der Haustür zu Rauschgiftdeals kommt, dass Gruppen von Abhängigen Eingänge und Gehsteige blockieren, dass von diesen Gruppen Abfall, Unrat oder Fäkalien hinterlassen werden, dass es zu erheblichen Lärmbelästigungen kommt etc.
Diese Entscheidung ist abgewogen und nachvollziehbar und nicht zu vergleichen mit einer älteren Entscheidung des BGH, in der es anders als in diesem Falle um eine rein gewerbliche Nutzung im Frankfurter Bahnhofsviertel ging.
Auch die verantwortlichen Betreiber müssen sich vorhalten lassen, keine alternativen Standorte in Gegenden gefunden zu haben, in denen jedenfalls eine erhebliche Beeinflussung der Wohnqualität von Nachbarn nicht zu befürchten gewesen wäre.
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