Seit einiger Zeit streiten Gerichte über die Frage, ob in der Aktenversendungspauschale die Kosten der Rücksendung enthalten sind. Jüngst hat das OLG Koblenz insoweit anwaltsfreundlich entschieden (RVGreport 2006, 76).
Die Freude dürfte aber nicht lange anhalten. Burhoff stellt hier m.E. in überzeugender Weise dar, dass die Kosten der Rücksendung nicht in der Aktenversendungspauschale enthalten sind und weist darauf hin, dass inzwischen das Bundesministerium der Justiz in einem Schreiben vom 21. 11. 2005 (R B 6 - 5605 - R 3 636/2005) mitgeteilt hat, dass beabsichtigt sei, eine Klarstellung in Nr. 9003 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO sowie in § 107 Abs. 5 OwiG herbeizuführen. In Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 9003 GKG KostVerz. soll nach dem Wort "Akten" die Wörter "durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften" eingefügt werden. In § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO und § 107 Abs. 5 OwiG soll jeweils das Wort "Sendung" durch die Wörter "der Rücksendung durch Gerichte" (KostO) bzw. "der Rücksendung durch Behörden" (OWiG) ersetzt werden.
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