Eine interessante Kostenentscheidung für Strafverteidiger hat das Landgericht Berlin (AGS 2006, 73) getroffen.
Danach kann auch der Rechtsanwalt, der dem Angeklagten bereits für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet war, wenn er die Erfolgsaussichten einer Berufung geprüft hat, neben den gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 VV eine Gebühr nach Nr. 2202 VV geltend machen.
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1 Kommentar:
Leider sehen es das KG Berlin und mein Vertreter der Staatkasse -Bezirksrevisor- beim LG Gera anders:
KG, Beschl. v. 13. 9. 2006, 4 Ws 93/06; KG, Beschl. v. 10. 5. 2006, 3 Ws 86/06. Burhoff ist leider auch anderer Meinung. Grüße RA Rosenstock
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