Da muss ein Rechtsmittelführer aber heftig aufgetragen haben, wenn der Senat in der Entscheidung 1 StR 552/05 vom 24.01.2006 ausführt:
Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher Sachvortrag unterbreitet werden soll.
Das liest man wahrlich selten.
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