20 Februar 2006

Fluchtgefahr im Haftrichteralltag

Ich schätze Herrn Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff sehr, seine Homepage ist äußerst hilfreich, seine Veröffentlichungen beachtenswert und qualitativ hochstehend. In seiner Übersicht zur neueren Rechtsprechung betreffend die Untersuchungshaft in StraFo 2006, 53 betont er, dass nach inzwischen wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte die Fluchtgefahr allein mit einer hohen Straferwartung nicht begründet werden kann. Die schematische Begründung der Fluchtgefahr mit einer hohen Straferwartung sei gesetzwidrig.

Ich frage mich, warum Anwälte Burhoff als Quelle nutzen und ihn als Person schätzen, dass aber der durchschnittliche deutsche Haftrichter jedenfalls von obigen Ausführungen zur Frage der Fluchtgefahr selten etwas gehört hat. Es ist und bleibt tagtägliches Geschäft, Haftbefehle in die Finger zu bekommen, die allein auf Fluchtgefahr gestützt sind, wobei zur Begründung nichts weiter aufgenommen wird als die Höhe der zu erwartenden Strafe.

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