08 Februar 2006

Gebrauchsanweisung für nachträgliche Protokollberichtigung

Da haben wir es nun schwarz auf weiß in 1 StR 466/05 vom 12.01.2006: Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

Zukünftig muss ich dann entsprechende Rügen nicht mehr mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts überschreiben sondern mit der Formulierung: Gebrauchsanweisung für die nachträgliche Protokollberichtigung.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Die Begründung ist ja nahezu öbszön.

Weil Justizfehler zu überlanger Verfahrensdauer führen und die Angeklagten deshalb z.B. aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen, müssen "fiktive Sacherhalte" (d.h. das was im Protokoll steht) geändert werden können, damit wieder alles seine Richtigkeit hat.

Der Angeklagte nutzt also schamlos Rechtspositionen aus, die ihm zufallen? Das muss ihm verwehrt werden, indem man nachträglich daran herumdoktern kann?

Wie wäre es denn damit, das gesamte formale Recht abzuschaffen? Natürlich mit Ausnahme der absurden Anforderungen an Verfahrensrügen.

Bleibt nur zu hoffen, dass die anderen Senate kräftig mit dem Kopf schütteln. Bevor es das Bundesverfassungsgericht macht.

Werner Siebers hat gesagt…

Ich habe da so meine befürchtenden Zweifel.

 

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