"Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten, vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist."
Das ist der Leitsatz von BGHSt 46, 93. Die Hoffnung, daraus grundsätzlich ein allgemeines Verwertungsverbot bei einer solchen Konstellation herleiten zu können, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25.01.2006, 1 StR 567/05 deutlich gedämpft.
Wenn die Geschädigte nämlich - anders als in BGHSt 46,93 - in der Hauptverhandlung aussage, könne die Verteidigung ja nunmehr das bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung fehlende Fragerecht hachholen.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen