Zwei Verkehrs-OWIs wurden meiner Mandantin vorgeworfen, beide Mal war nach Blutentnahmen Kokain festgestellt worden. Von der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft hatte ich in beiden getrennt geführten Sachen Akteneinsicht erhalten und feststellen müssen, dass die Polizei eine Aktenführung angefangen hatte, die nur mit ungeordnetem Durcheinander bezeichnet werden kann.
Eine Ladung für den heutigen Termin hatte ich nur in einer Sache bekommen, das Gericht teilte mir mit, dass die Verfahren "irgendwann" miteinander verbunden worden waren. Davon war ich natürlich nicht informiert worden, warum auch, ich bin ja nur der Verteidiger.
Ich teilte dann mit, dass aufgrund der verwirrenden Aktenführung und der mir nicht bekannten Verbindung nun zunächst überprüft werden müsse, ob vielleicht verjährung eingetreten sein könne. Das Gericht meinte darauf mit einem geahnten Anflug von Schnippigkeit, wenn es mir um Akteneinsicht ginge, hätte ich die ja vor der Hauptverhandlung beantragen können.
Als ich dann offenbarte, dass ich keinesfalls geneigt sei, die Arbeit des Gerichts zu übernehmen und erwarte, dass das Gericht diese Prüfung vornehme, kam, dann die Antwort, so etwas werde doch vorher (von der Bußgeldstelle!) geprüft, rügte ich den Eintritt der Verjährung.
Nun meinte das Gericht, mit einer solchen Überprüfung heute (Freitagmittag) sei es jetzt überfordert, dann müsse die Sache unterbrochen und ein Fortsetzungstermin gefunden werden. Dies ließ als denkbare Alternative vermuten: Wer mit sowas kommt, soll zweimal fahren.
Sei es wie es sei, als ich dann mitteilte, dass die Mandantin an dem einen Vorfallstag gar nicht gefahren sei und bei dem zweiten Vorfall überhaupt nicht bemerkt hatte, dass sie noch Drogen im Körper hatte und dazu noch den Ausdruck einer Entscheidung des OLG Hamm übergab, dass in solchen Fällen nicht einmal eine fahrlässige OWI vorläge, kam dann die erschreckte Feststellung, dass man dann ja ein Sachverständigengutachten einholen müsse.
So soll es nun geschehen, das verfahren ist ausgesetzt und vor der Versendung an einen Sachverständigen wird das Gericht prüfen, ob nicht vielleicht doch Verjährung eingetreten ist.
Ich kann mir nicht vertkneifen, zu vermuten, dass ein Betroffener, der nicht anwaltlich vertreten ist, in einem solchen Fall nach fünf Minuten mit Einspruchsverwerfungen nach Hause geschickt worden wäre.
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