Am 01.11.2005 stellte ich in einem Verfahren, in dem die Anklage nicht zugelassen und das Verfahren eingestellt wurde, beim Amtsgericht Wolfenbüttel einen Kostenantrag gegen die Staatskasse unter Vorlage einer besonderen Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren mit Abtretung der Ansprüche an mich. Digitale Faxquittung liegt vor. Nach Erinnerung wird Mitte Dezember mitgeteilt, so einen Antrag fände man nicht, ich solle ihn nochmals zusenden. Gesagt, getan, wieder per Fax, diesmal ohne Vollmacht.
Reaktion: nichts. Nach weiterer Erinnerung bekomme ich etwas zugesandt, was erkennbar mit meinem Antrag nichts zu tun hat. Ich beklagte mich dann über einige Seiten über das Behandeln der Sache. Reaktion: Akte ist beim Bezirksrevisor. März nochmals Erinnerung, Mitte April Dienstaufsichtsbeschwerde.
Und nun kommt es: Innerhalb von zwei Tagen bekomme ich die Ablehnung meines Antrages als unzulässig, da keine Vollmacht vorläge. Und: Da Rechtsanwalt Siebers durch die am 19.04.2006 eingegangene Dienstaufsichtsbeschwerde deutlich gemacht hat, dass er auf einer umgehenden Entscheidung besteht, war ein gerichtlicher Hinweis nicht angezeigt.
Eine in Unkenntnis von Art. 103 I GG getroffene Entscheidung eines möglicherweise beleidigten Sachbearbeiters, der es nicht erträgt, dass sich jemand darüber beklagt, dass er nun schon bald sechs Monate auf sein Geld wartet.
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1 Kommentar:
Ich bin begeistert, dass auf dieses Thema ungewöhnlich viele Zugriffe durch das Rechtspflegerforum erfolgen. Schade, dass kein Zugreifer von dort den Mut hat, Stellung zu beziehen. Schade!
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