Amtsgericht Gifhorn
Da war er wieder, der völlig überflüssige Strafbefehl. Der nicht vorbestrafte Mandant hatte anläßlich einer Familienfeier, bei der alle reichlich dem Alkohol zugesprochen hatten, im Rahmen einer Rangelei einem Kumpel eins auf die Nase gegeben, die dabei gebrochen wurde. Das war es.
Obwohl sich in solchen Fällen die Anwendung der §§ 153, 153 a StPO schon beinahe schmerzhaft aufdrängt, wurde ein Strafbefehl beantragt, erlassen, beeinsprucht und heute be ..verhandelt.
Keine 5 Minuten und das Verfahren war nach § 153 a StPO eingestellt, ein Ergebnis, das Monate zuvor die Staatsanwaltschaft auch schon hätte herbeiführen können und müssen, um viele sinnlose Kosten zu vermeiden.
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