17 April 2006

Zeit heilt alle Wunden, auch die bösen?

Das allgemeine Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren (vgl BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152; vgl. dazu auch noch BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152; vgl. dazu auch noch BVerfG, Beschl. v. 29. 12. 2005, - 2 BvR 2057/05). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen.

In einigen wenigen Verfahren muss damit spekuliert werden, dass die Justiz den Verstoß gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot durchaus hinnimmt, um Verfahren gegen eigene Mitglieder so lange schlafen zu lassen, bis sich niemand mehr dafür interessiert oder die Taten so lange zurückliegen, dass Gnadenentscheidungen vertretbar sind.

Wenn ich an die Dauer des Verfahrens gegen den schuldunfähigen Haftrichter oder die Tatsache denke, dass man auch von dem Ermittlungsverfahren gegen Richter des OLG Naumburg wegen des Verdachts der Rechtsbeugung seit Monaten nichts mehr höhrt als Schweigen im Walde, beschleicht mich das Gefühl, dass hin und wieder die ins Land gehende Zeit genutzt wird, um Ungemach von sich zu wenden.

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