Schade, eigentlich lag die Spannung ja auf der Frage, ob 25.000,00 DM für ein strafrechtliches Vorverfahren mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu vereinbaren ist. Aber die Kammer beim Landgericht Stendal sah für die Honorarklage der Kollegen Rolf B. pp. aus München schon vorher unüberwindliche Stolpersteine.
Insbesondere das Problem der Verjährung provoziert man natürlich, wenn der Honorarschein die Formulierung der sofortigen Fälligkeit beinhaltet. Und dass gesetzliche Gebühren nicht von Dritten zu zahlen sind, konnte auch nachvollzogen werden. Also Klage schon den Bach runter, bevor es zu den interessanten Problemen überhaupt kommen konnte.
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