Der Kollege Eickelberg berichtet hier über die rekordverdächtigen Beschwerdebearbeitungszeiten im Landgerichtsbezirk Dessau. Ein Kollege formulierte vor einigen Tagen: Die Schnecken des Ostens.
Da fällt mir wieder einmal auf, dass in der Justiz die Regelung des § 306 II StPO geflissentlich ignoriert wird. Obwohl Auslegungen von Gesetzen gegen ihren Wortlaut unzulässig sind, insbesondere zu Lasten der Beschuldigten, wird hier plötzlich eine angebliche "Sollvorschrift" konstruiert, obwohl das mit dem Wortlaut schlicht unvereinbar ist.
Verteidiger sollten den Wortlaut des § 306 II StPO nicht nur kennen, sondern die Einhaltung dieser Frist unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm immer wieder einfordern.
Und wer die Formulierung "... ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen." als Sollvorschrift ließt, sollte vielleicht einen Sprachkurs belegen.
Und wer das als Polemik ansieht, ist mit mir einig darüber, dass an dieser unsäglichen Wortverdrehung scharfe Kritik geübt werden muss.
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