Ein Sachverständiger bezweifelt die Angaben eines Angeklagten zur getrunkenen Alkoholmenge tatsächlich mal nicht, da rechnerisch die gemessene Blutalkoholkonzentration mit den Angaben des Angeklagten vereinbar waren.
Das allerdings, nachdem der Sachverständige lebensfremde Fragen zum Alkoholkonsum gestellt hatte und von dem Angeklagten wissen wollte, welche genauen Biermengen er in welcher Stunde getrunken hatte. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration hatte immerhin bei etwa 3 Promille gelegen und ein Arzt hatte den Zustand als stark betrunken bewertet. Gleichwohl sollte der Angeklagte nun nach mehr als einem Jahr wissen, wieviel Bier er in welcher Stunde über einen Zeitraum von mehreren Stunden getrunken hatte.
Die Fragerei ließ einen Befangenheitsantrag gedanklich wachsen, aber im Ergebnis konnte der Gutachter dann die verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen und ersparte damit allen eine abzusehende Verzögerung der Hauptverhandlung.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen