04 September 2007

Amtsgericht Oschersleben: Prof. Dr. Dr. schützt nicht vor Unkenntnis der Materie

Dass viele psychiatrische und psychologische Sachverständige über Jahre nicht begreifen, welche Aufgabe sie haben und welche sie nicht haben, ist Alltag in der Strafjustiz.

Heute musste ich aber beim Amtsgericht in Oschersleben zur Kenntnis nehmen, dass auch Leiter entsprechender Institute von dem, was sie eigentlich zu tun haben, schlicht keine Ahnung zu haben scheinen.

Herr Prof. Dr.Dr. X. drehte sich selbst und den Sachverhalt permanent und ausschließlich um die Frage, ob er denn nun § 20 oder § 21 StGB in der einen oder anderen Konstellation anwenden würde.

Wenn denn schon der Leiter eines einschlägigen Institutes nicht begriffen hat, dass das gar nicht seine Aufgabe ist, muss man natürlich auch daran Zweifel hegen, ob seine Mitarbeiter wissen, was sie zu tun haben.

Es gehört gerade nicht zum Aufgabenbereich des medizinischen Sachverständigen, die Frage zu beantworten, ob die §§ 20, 21 StGB anwendbar sind, das ist ureigenste Aufgabe des Gerichtes. Der medizinische Sachverständige hat sich darauf zu beschränken, Auskunft über die medizinischen Grundlagen und Gegebenheiten zu erteilen, ob aufgrund dieser Erkenntnisse dann die genannten Normen zur Anwendung kommen, hat der Juist zu beurteilen und nicht der Mediziner.

Bei so groben Fehlern muss den beteiligten Behörden empfohlen werden, dieses Institut zukünftig mangels Sachverstand zu meiden, Verteidiger sollten überprüfen, ob die Bestellung solcher Sachverständiger dem Mandanten Nachteile zu bringen droht und sollte entsprechende Anträge zumindest vorbereiten.

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