Frau DR. X, Freizeitrichterin im Hoenigschen Sinne, hatte keine Lust, einem Beweisantrag nachzugehen und wies selbigen Beweisantrag zurück mit einer so fadenscheinigen Begründung, dass das OLG in der Sprungrevision harte Worte zur Qualität des Urteils gefunden hat.
Nach Zurückverweisung wurde das Verfahren dann nach § 153 StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Frau Dr. Freizeitrichterin wurde zwischenzeitlich wieder auf eine andere Stelle durchgereicht, so dass sie das Ergebnis ihrer Unverschämtheit wohl nicht zur Kenntnis nehmen konnte.
19 September 2007
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