Gegen meinen Mandanten wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Ich weiß, wie und wo ich meinem Mandanten erreichen kann. Das weiß die Staatsanwaltschaft nicht. Deswegen ruft der Staatsanwalt bei uns an und befragt zunächst eine Mitarbeiterin nach seiner Adresse.
Gut ausgebildete und erfahrene Mitarbeiterinnen wissen, was sie auf so eine Anfrage des Staatsanwalts mitteilen: Nichts.
Deswegen versucht es der Ermittler bei mir (“Dann geben Sie mir eben Ihren Chef!” [Nein, ich habe nicht vergessen, ein “bitte” zu zitieren.]).
Ich habe dem Jäger mit einer Gegenfrage geantwortet: Ob er wisse, dass es nun nur noch von mir abhängt, ob er sich strafbar macht oder nicht. Wenn ich die Frage nach den Daten meines Mandanten beantworte, begehe ich einen Geheimnisverrat, der gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar ist. Dazu hätte er mich angestiftet. Die Anstiftung ist nach § 26 StGB strafbar.
Der Staatsanwalt hat seine Frage nicht noch einmal wiederholt. Ich bin mir sehr sicher, sowas wird er künftig auch bei keinem anderen Verteidiger versuchen. So eine Vorstrafe wegen Anstiftung zum Geheimnisverrat hinterläßt keinen guten Eindruck in der Personalakte.
31 Oktober 2007
Auf die Schnüffelnase
Mir gefällt so gut, was der Kollege Carsten Hoening aus Berlin-Kreuzberg, der mit der Wanne, zur ewigen Nachschnüffelei von Staatsanwaltschaften und Gerichten nach den Adressen der Mandanten geschrieben hat, dass ich den Text hier zitiere:
Also liebe Behörden, auch bei uns bitte nicht nach den Adressen der Mandanten fragen, selber suchen macht viel mehr Spaß.
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