09 Oktober 2007

Schubladendenken nach rechts oder links

Yahoo berichtet:
Zum Auftakt des Prozesses um den rechtsextremistischen Überfall auf Mitglieder eines Theaterensembles in Halberstadt hat am Dienstag der mutmaßliche Haupttäter ein Geständnis abgelegt. Der 22-jährige Christian W. räumte über seinen Anwalt seine Tatbeteiligung ein, bestritt allerdings ein politisches Motiv. Zuvor kam es zum Eklat zwischen dem Richter und den Anwälten der Opfer, die in dem Prozess vor dem Amtsgericht Halberstadt gegen die vier Tatverdächtigen als Nebenkläger auftreten.
Woher die Presse die Erkenntnis hat, dass es sich um einen "rechtsextremistischen" Überfall gehandelt hat, ergibt sich nicht aus der Akte. Dass nicht alle glatzköpfigen Männer "rechtsextrem" sind, sollte sich sowohl Presse als auch Nebenklagevertretern/innen erschließen. Nicht jede unattraktive Berlinerin, die keinen Frisör kennt, wird sich gerne gleich als "linksextrem" einstufen lassen wollen. Ausnahmen mögen die Regel bestätigen.

Es ist bedauerlich, dass sich ausgerechnet Opfer immer wieder Nebenklagevertreter aussuchen, die die StPO nicht kennen und beispielsweise nicht verstanden haben, dass nicht der einzelne Strafprozess sondern die Gesetzgebung die Bühne ist, auf der bestehende Gesetzte geändert werden. Bisher ist es nun einmal so, dass Nebenkläger nicht dieselben Rechte haben wie Verteidiger. Das mag vielleicht zu Recht beklagt werden, aber nicht an der falschen Stelle.

Und zu verlangen, dass Gesinnungen strafschärfend herangezogen werden, beschwört Zeiten herauf, die jedenfalls nicht nur das Strafrecht betreffend unsäglich waren.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Der letzte Satz ist ja schon Unsinn von geradezu Eva-Herman'schem Kaliber. Natürlich ist die Motivation des Täters strafzumessungsrelevant, und natürlich ist eine ausgeprägt menschenverachtende Gesinnung wie die von Neonazis ein Strafschärfungsgrund, und natürlich ist das in keiner Weise vergleichbar mit der Bestrafung bloßer abweichender politischer Ansichten.

Recht haben Sie nur damit, dass man durchaus abwarten sollte, bis das Vorhandensein dieser Gesinnung in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist.

 

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